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Grundsätzliches Verbot von Gartenarten

Grundsätzlich sind Gartenarten verboten die der Gartenordnung und dem Bundeskleingartengesetz wiedersprechen. Das sind z.B. reine Ziergärten, Blumengärten, Steingärten, Wassergärten, Nutzgarten mit Kleintierhaltung (z.B. Hühner), Spiel-, Erholungs- und Partygärten. Dazu der Auszug der Gartenordnung des Stadtverband der Gartenfreunde Halle/Saale e.V.:

„1.1 Kleingärten sind Gärten, die einem Nutzer (Pächter) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung,
insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf (kleingärtnerische Nutzung)
und zur Erholungsnutzung überlassen sind.“

Grundlegende Regeln im Kleingarten laut Gartenordnung

  • Heckenhöhe am Gartenweg und als Gartenabgrenzung: 1,20 m, für Außenbegrenzung der KGA gilt max. 2,00 m.
  • Die 1/3 Regelung:
    1. Gemüse, Kräuter, Beeren, Trauben und Obstbäume (einer pro 100m²)
    2. Blumen, Stauden, Zierstreucher, Feuchtbiotop und Rasen (Rasen max. 10% der Gartenfläche)
    3. Erholungsanteil mit Laube
  • „Unkraut“ oder Beigrün darf sein, aber darf nicht zum Nachbarn wuchern. Nicht bei jedem passt z.B. die Brennessel ins Gartenkonzept.
  • Grenzabstände:
    • Kernobst, Steinobst und Ziergehölze: 2,00m
    • Beerenobst und Formschnitthecken: 1,00m
    • Hinweis: Grenzabstand ist die kürzeste waagerechte Entfernung zwischen der Grenze und der Mitte des Baumstammes, des Strauches oder der Hecke an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden austritt.